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bAV: Pensionsfonds-Anwartschaften können jetzt auch übertragen werden

Die Portabilität zwischen diversen Durchführungswegen in der deutschen betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wurde erleichtert – zumindest für manche Pensionsfonds.

Das Abkommen aus dem Jahr 2005 mit dem beim Wechsel des Arbeitgebers unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften zwischen Pensionskassen und Direktversicherungen übertragen werden können, wurde nun um Pensionsfonds erweitert – allerdings nur um versicherungsförmige.

„Künftig kann ein ausscheidender Mitarbeiter sein Versorgungskapital somit von einem der drei Durchführungswege in einen beliebigen anderen dieser drei Wege beim neuen Arbeitgeber transferieren“, so Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting, in einer Pressemitteilung.

Das in der Praxis nur versicherungsförmige Pensionsfonds miteinbezogen werden liegt wegen ihrer Vergleichbarkeit mit den anderen beiden versicherungsförmigen Durchführungswegen auf der Hand. Die Übertragungen sind steuerfrei.

Das alte Abkommen läuft per Ende Januar nächsten Jahres aus, das neue kann aber bereits jetzt angewandt werden, wenn der Anbieter seinen Beitritt erklärt hat.

Neu ist auch die Möglichkeit für Arbeitnehmer, ein Übertragungsangebot einzuholen anhand dessen dann entschieden werden kann, ob sich eine Übertragung lohnt.

Andererseits können Anbieter eine Übertragung auch verweigern, wenn die Übertragungssumme – etwa im Rahmen eines Betriebsübergangs – die Summe von 1,3 Mio. Euro überschreitet.