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BDA: Insolvenzrisiko weiterhin nicht relevant für PSV-Beitrag

Das Insolvenzrisiko eines Unternehmens soll laut dem Vorschlag der Bundesvereinigung deutscher Arbeitgeber (BDA) auch nicht für einen risikobasierten PSV-Beitrag herangezogen werden. Allerdings sollten demnach mehr Durchführungswege miteinbezogen werden.

Die Debatte um eine Änderung des Beitrages zum Pensionssicherungsverein (PSV) war durch die Arcandor-Insolvenz neu angeheizt worden, nachdem diese den PSV-Beitrag 2009 auf einen Rekordwert hochschnellen ließ.

Die BDA hat einen Vorschlag für einen risikobasierten PSV-Beitrag ausgearbeitet, den sie von der Beraterfirma Heubeck überprüfen und überarbeiten ließ.

Wie im Original-Vorschlag der BDA vorgesehen, bestätigte Heubeck, dass das Insolvenz-Risiko eines Unternehmens nicht in die Berechnungen miteinbezogen werden sollte.

Als er die Studie bei der diesjährigen Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (AbA) in Köln präsentierte, erläuterte Alexander Gunkel, Vorstand der BDA die Gründe: „Laut unserer Information laufen die Versuche einer Einbeziehung des Insolvenzrisikos in Großbritannien suboptimal.“

Richard Herrmann, Vorstandsmitglied der Heubeck AG, bestätigte, dass ein „Unternehmens-Rating basierend auf dem Insolvenzrisiko“ nicht notwendig sei, wodurch die „Solidaritätskomponente im PSV beibehalten“ werde.

Der Vorschlag zur Bemessungsgrundlage basiert auf der Schaffung diverser Risikokategorien, je nachdem welchen Durchführungsweg ein Unternehmen nutzt und wie das Vermögen angelegt ist.

Sowohl die BDA als auch Heubeck sprechen sich für eine verstärkte Regulierung von CTAs aus sowie für deren Einbeziehung in den PSV.

In seiner Bewertung des BDA-Vorschlags schlägt Heubeck die Schaffung eines sogenannten „qualifizierten CTA“ aus, bei dem die Vermögenswerte exklusiv für die betriebliche Altersversorgung (bAV) separiert werden sollten und die Rechtskonstruktion des CTA von einem Dritten überprüft werden sollte.

Bei Anwendung einer solchen Konstruktion würde sich der PSV-Beitrag eines Unternehmens um 35,4% gegenüber dem Betrag verringern, den es heute bezahlt. Demgegenüber würde eine Firma mit vergleichbaren Pensionsverpflichtungen in der Bilanz aber ohne ein qualifiziertes CTA einen um 13,5% höheren Beitrag als bisher zahlen.

Herrmann „empfiehlt“ die Einbeziehung von Pensionskassen und anderen versicherungsbasierten Durchführungswegen in den PSV.

Er erläuterte, dass Unternehmen, die unter neuen Solvenzregeln einen höheren Eigenkapitalbetrag zu erwarten haben, wahrscheinlich lieber die Pensionskassen von ihrer Beitragsbemessungsgrundlage für den PSV abziehen, als direkt mehr Mittel in die Pensionskasse einzuzahlen.

Gunkel betonte jedoch, dass der BDA „nicht vorschlage“, Pensionskassen mit einzubeziehen. Allerdings seien alle Vorschläge willkommen, um möglichst rasch einen Konsens zu finden.