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BMF akzeptiert Riester-Urteil

Deutschland werde die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bemängelten Passagen im Riester-Gesetz „zeitnah“ ändern, so das Bundesministerium für Finanzen auf Anfrage.

Der EuGH ist erwartungsgemäß der Empfehlung des Generalanwalts gefolgt und hat Deutschland wegen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Freizügigkeit in der Europäischen Union verurteilt, da bestimmte Riester-Paragraphen gegen Grenzgänger diskriminieren (Fallnummer: C269/07).

„Mit dem Urteil sind bestehende Zweifelsfragen zum begünstigten Personenkreis der Riester-Rente abschließend geklärt worden. Insofern besteht jetzt die seitens der Bundesregierung mit dem Verfahren angestrebte Rechtssicherheit”, so eine Aussendung des Bundesfinanzministeriums.

„Die Bundesre­gierung wird die Urteilsgründe eingehend prüfen. Sie wird sich dafür einsetzen, dass die Vorgaben des Urteils durch den Gesetzgeber möglichst zeitnah umgesetzt werden.“ Betont wird vom Ministerium, dass das Urteil nur bestimmte Teile des Riester-Gesetzes betreffe, die grundsätzlichen Bestimmungen zu dieser Form der Altersvorsorgung aber „unangetastet“ bleiben. „Dies ist eine gute Nachricht für die mittlerweile über 12,5 Mio. Personen, die bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben.“

Der EuGH hatte befunden, dass Deutschland „durch die Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge“ im Steuergesetz gegen die Verpflichtungen über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft verstoßen hat, „soweit diese Vorschriften

- Grenzarbeitnehmern und deren Ehegatten die Altersvorsorgezulage verweigern, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind,
- Grenzarbeitnehmern nicht gestatten, das geförderte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist, und
- vorsehen, dass die Zulage bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zurückzuzahlen ist.“

Deutschland muss außerdem die Kosten des Verfahrens tragen.