Foundation | Welcome

Menu


Bundesverwaltungsgericht: Rückversicherung schützt nicht vor PSV-Beitrag

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass auch Firmen, die ihre Vorsorgepläne rückversichern, dadurch nicht von der Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein (PSV) ausgenommen sind.

„Das BVerwG bekräftigt mit diesem Urteil, dass sich nach der aktuellen Rechtslage die gesetzliche Sicherungspflicht ausschließlich nach dem gewählten Durchführungsweg richtet. Daran ändert weder eine kongruente Rückdeckung noch eine Verpfändung der Finanzierungsmittel etwas”, so die Beraterfirma Longial in einer Aussendung.

Das Gericht argumentiert, dass bei Direktzusagen und Unterstützungskassen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu einem unmittelbaren Dotierungsfall führt – anders als etwa bei Direktversicherungen und Pensionskassen. Es bestehe also „ein hohes abstraktes Insolvenzrisiko“.

Weiterhin sieht das Gericht keine Grundlage zur Anwendung des reduzierten PSV-Satzes –  der für Pensionsfonds gilt – auf rückgedeckte Versorgungswerke.

„Eine Ermäßigung der PSV-Beiträge für rückgedeckte Versorgungssysteme wird nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden, die auch das tatsächliche Sicherungsniveau stärker berücksichtigt“, erläutert Stefan Suhre, Geschäftsführer der Longial GmbH. „Wir bei Longial begrüßen deshalb auch die aktuellen Bestrebungen, das Beitragssystem auf politischer Ebene zu reformieren.“