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EuGH weist „Dividenden-Klage“ der Kommission ab

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Klage der Europäischen Kommission gegen Deutschland in Bezug auf Steuerbegünstigungen für heimische Pensionsfonds und Pensionskassen bei Dividendenzahlungen abgewiesen.

Das Gericht urteilte (Fall C-600/10, s. <link http: curia.europa.eu juris>

curia.europa.eu/juris/celex.jsf

), dass die Kommission nicht bewiesen habe, dass eine tatsächliche Schlechter- stellung ausländischer Pensionseinrichtungen vorliege.

In Deutschland unterliegen Dividendenzahlungen deutscher Unternehmen an heimische Pensionskassen einer ermäßigten Quellensteuer oder die Quellensteuer wird den Pensionskassen teilweise rückerstattet.

Anderen vergleichbaren europäischen Einrichtungen werden solche Abzüge oder Rückerstattungen nicht gewährt (<link content am-reports artikel>

www.institutional-investment.de/content/am-reports/artikel//deutschland-wegen-steuerausnahmen-fuer-pensionseinrichtungen-verklagt.html

).

Der Fall war dem EuGH 2010 vorgelegt worden und Deutschland wurde dabei von Frankreich, den Niederlanden, Finnland, Schweden und Großbritannien unterstützt – von denen einige Länder ähnliche Verfahren ausfechten mussten.

Der EuGH ist in seinem Urteil von Ende November 2012 der Argumentation Deutsch- lands gefolgt, dass die „Kommission den behaupteten Verstoß nicht nachweise, sondern sich auf bloße Vermutungen stütze”.

Das Gericht stellte weiter fest, dass es keinen Beweis gebe, dass Kosten wie Bank- gebühren und Transaktionskosten, die nach Ansicht der Kommission steuerabzugsfähig sein sollten, bei ausländischen Pensionsfonds in direktem Zusammenhang mit der Generierung von Einkünften aus Dividenden speziell in Deutschland stehen.

Nachdem bei ausländischen Pensionsfonds also möglicherweise gar keine Kosten anfallen, die unter den Regeln für Dividendenzahlungen abzugsfähig wären, wies das Gericht die Klage der Kommission ab.

„Die Verletzung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 63 AEUV kann jedoch nicht als rechtlich hinreichend nachgewiesen angesehen werden, wenn es der Kommission nicht gelingt, ein plausibles Beispiel für eine Situation anzuführen, in der dieser Mitgliedstaat die gebietsfremden Pensionsfonds in der Praxis tatsächlich ungünstiger behandelt hat als die gebietsansässigen Pensionsfonds, indem er Ersteren den Abzug von Betriebsausgaben verweigert hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bezug von Dividenden und Zinsen in Deutschland stehen”, stellte das Gericht abschließend fest.