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Gericht: Arbeitgeber muss Pensionskassenkürzungen ausgleichen

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seine Pensionsleistungen an eine Pensionskasse ausgelagert hat, nachzahlen muss, wenn diese ihre Leistungen kürzt.

Im Jahr 2003 hatte eine deutsche Pensionskasse beschlossen, die Pensionen dauerhaft jährlich um 1,4% zu kürzen, um ein entstandenes Defizit von mehreren hundert Millionen Euro auszugleichen.

Pensionisten einer Firma hatten daraufhin die Pensionskasse verklagt, waren aber erfolglos, weil die Pensionskürzung in den Statuten der Pensionskasse als Sanierungsmaßnahme vorgesehen ist. Auch eine Klage gegen den Arbeitgeber, der seine Pensionsleistungen an die Kasse ausgelagert hatte, war zunächst erfolglos, aber in der Berufung haben die Pensionisten nun Recht bekommen.

„Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber habe für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolge”, so das Hessische Landesarbeitsgericht in einer Aussendung.

Während die Pensionskasse innerhalb ihrer rechtlichen Möglichkeiten gehandelt habe, betreffen diese jedoch nicht die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung – dem  Arbeitgeber werde dadurch kein entsprechendes, akzessorisches Recht eingeräumt“, so das Gericht.

„Im Ergebnis läge ansonsten eine bloße Beitragszusage vor – der Arbeitgeber wäre dann in der Tat nicht verpflichtet, zu einer zuvor zugesagten bestimmten Versorgung, sondern allein dazu, die Beiträge zu zahlen.“

Im vorliegenden Fall habe eine solche bloße Beitragszusage jedoch nicht vorgelegen, der Arbeitgeber habe „die Versorgung nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Tarifbedingungen versprochen“ und diese sei „nicht begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Zahlungen der Pensionskasse oder deren wirtschaftlicher Möglichkeiten.“

Gegen diese Entscheidung ist die Revision zugelassen worden.