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Laut Mercer macht IAS19 eine Überprüfung der Investmentstrategie notwendig

Risiko aus Defined Benefit (DB)-Plänen herauszunehmen könnte unter den neuen IAS19-Regeln für Unternehmensbilanzen von Vorteil sein.

Die überarbeiteten Rechnungslegungsstandards, IAS19, sehen vor, dass Unternehmen künftig zur Berechnung des Pensionsvermögens nicht mehr die erwartete Rendite auf das Planvermögen annehmen, sondern einen Nettozins, der dem Rechnungszins entspricht.

„Unternehmen müssen ihre Investmentstrategien und ihre Veranlagung überprüfen, um sich der möglichen bilanztechnischen Vorteile eines geringeren Risikos in ihren Defined Benefit Plänen bewusst zu werden“, schreibt Jim Verlautz, Principal in der Mercer-Abteilung Retirement, Risk & Finance Group, in einem Bericht zum Thema.

Dieses „De-Risking“ könne etwa durch den Abbau des Aktienanteils zu Gunsten eines höheren Anleihenanteils geschehen.

Er erläuterte, dass „Unternehmen nicht mehr automatisch in ihren Bilanzen belohnt werden“, wenn sie risikoreichere Anlagen mit hohem Wachstumspotential tätigen.

Laut Verlautz wird es für Unternehmen „mit einer hohen Aktienquote“ negative Auswirkungen in der G&V geben.

Außerdem hielt er fest, dass die Abschaffung der sogenannten „Korridormethode“ eine „höhere Volatilität in die Bilanz einbringe“, besonders bei jenen Firmen mit einem hohen Aktienanteil.

Andererseits könnte aber gerade in Fällen, wo eine Volatilität in der Bilanz „kein Thema“ sei, ein Unternehmen weiter an Aktieninvestitionen festhalten, da das Risiko von Verlusten in Planvermögen nicht länger in der G&V abgebildet wird.

Dirk Schmallenbach, Senior Consultant International bei Mercer in Deutschland, erläuterte, dass der Rechnungszins, der mehr oder weniger der Rendite von AA-Unternehmensanleihen entspricht, exakt berechnet werden soll. „Da gibt es noch viel Spielraum“, so Schmallenbach.

Thomas Hagemann, Chefaktuar bei Mercer in Deutschland, rät Firmen sich zu überlegen, „welche Risiken sie weiterhin nehmen wollen“, und was deren Effekte unter den neuen Rechnungslegungsstandards seien.

Eine neue Bestimmung, die „nicht auf die leichte Schulter“ genommen werden sollte, so Hagemann, sei die Verpflichtung im Bilanzanhang diverse besondere Risiken auszuweisen.

Darunter falle unter anderem die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln oder anderer versicherungsmathematischer Annahmen für Männer und Frauen, die im Grunde arbeitsrechtlich nicht gestattet ist und so publik gemacht wird.