Ab 22. Juli wird das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft treten mit dem Deutschland die Alternative Investment Fund Manager (AIFM) Richtlinie umsetzt.
<link http: www.institutional-investment.de content am-reports artikel external-link-new-window external link in new>Bis Ende vergangener Woche war dabei nicht klar, ob REIT oder andere börsenotierte Immobilienunternehmen auch unter die neuen rechtlichen Bestimmungen fallen werden.
Die BaFin hat nun klar gestellt, dass rein operativ tätige Unternehmen, die kein Investmentvermögen ansammeln, das sie „gemäß einer festgelegten Anlagestrategie“ investieren, nicht unter die Direktive fallen. Das Auslegungsschreiben über folgenden Link einsehbar: <link http: www.bafin.de shareddocs veroeffentlichungen de auslegungsentscheidung wa ae_130614_anwendungsber_kagb_begriff_invvermoegen.html>
Die Aufsichtsbehörde nennt unter den operativen Tätigkeiten für den Immobilienbereich „den Betrieb einer Immobilie (z.B. eines Hotels oder einer Pflegeeinrichtung)“ sowie „die Projektentwicklung (Konzeption, Ankauf, Entwicklung der Immobilie und anschließender Verkauf der selbst entwickelten Immobilie), ‚Facility Management’, Makler- und Bewertungstätigkeiten oder Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie“.
„Die Frage, ob ein REIT als Investmentvermögen zu qualifizieren ist, kann nicht allgemein, sondern – wie bei den (börsennotierten) Immobiliengesellschaften - nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden“, so die BaFin in ihrem Schreiben.
Der Zentrale Immobilien-Ausschuss (ZIA) begrüßte die „praxisrelevanten Änderungen“ im Auslegungsschreiben, wie etwa die Ausweitung der Liste der „operativen Tätigkeiten“. Er hielt außerdem fest, dass die BaFin ihre Meinung darüber, ob REITs zwingend als Investmentfonds anzusehen seien, seit März geändert habe.
Betreffend einen anderen Teil der neuen Regulierungen scheint es ebenfalls eine für die Immobilienwirtschaft günstigere Auslegung zu geben.
<link http: www.institutional-investment.de content am-reports artikel external-link-new-window external link in new>Es ist noch unklar, ob die „Investment-Kommanditgesellschaft“, das neue Pooling-Instrument, das mit dem KAGB eingeführt werden soll, auch in Immobilien investieren wird dürfen.
Aber ein Immobilien-Rechtsexperte sagte gegenüber IPE bei der jüngsten Handelsblatt Immobilientagung, dass er davon überzeugt sei, dass solche Investitionen erlaubt sein werden.
„Nach meinem Verständnis ist es so, dass offene Spezialfonds in Zukunft auch über eine Investment-KG strukturiert werden können und dass diese ohne weiteres direkt in Immobilien investieren können. Ich hatte es so verstanden, dass alle Assets tauglich sind, für die es einen Verkehrswert gibt", so der Rechtsexperte.
Die deutsche Immobilienindustrie erwartet weitere Klarstellungen zum KAGB über die nächsten Wochen.