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Migros Pensionskasse kritisiert Strukturreform

Die geplante Reform der Aufsichts- und Governance-Strukturen der zweiten Säule in der Schweiz treibt die Kosten für Pensionskassen unnötig in die Höhe, schränkt den Handlungsspielraum der obersten Führungsorgane ein und ist teilweise rechtswidrig, merkt die Migros Pensionskasse (MPK) in einer aktuellen Aussendung an.

Eine Woche lang können Interessierte zu den Strukturreformplänen Stellung nehmen und die Pensionskasse der Handelskette Migros, die mit einem verwalteten Vermögen von 11 Mrd. CHF (rund 8,5 Mrd. Euro) laut dem Top 1000-Verzeichnis von IPE die sechstgrößte Pensionskasse der Schweiz ist, hat sich nun klar auf die Seite der Kritiker gestellt.

In einem offenen Brief an den Schweizer Innenminister Didier Burkhalter hielt das MPK-Management fest, dass es „die Stossrichtung der Strukturreform ausdrücklich unterstützt“.

Allerdings kritisiert die MPK, dass die „zunehmende ‚Veradministrierung‘ der beruflichen Vorsorge“ das bisherige System der paritätischen Besetzung der Pensionskassenführungsgremien schwierig macht.

Dieses System habe auf Grund des „sozialpartnerschaftlichen Handlungsspielraumes“ viel dazu beigetragen, dass die zweite Säule gut funktioniert hat und dass sich die Pensionskassen immer rechtzeitig auf neue Erfordernisse einstellen konnte, so die MPK weiter.

Änderungen verlangen Jörg Zulauf, Finanzchef der MPK, und Christoph Ryter, Geschäftsführer der Pensionskasse, vor allem bezüglich der neuen Kostenstrukturen.

Laut Berechnungen der MPK würden unter dem neuen Aufsichtsmodell die Kosten für die Pensionskasse um das 20-fache ansteigen.

Zulauf und Ryter halten fest, dass die neue „Oberaufsichtskommission“ mit 30 Fixangestellten zu groß bemessen sei, vor allem weil sie Aufsichtsaufgaben, die bisher vom Sozialministerium durchgeführt wurden, an lokale Aufsichtsbehörden abgeben wird.

Die MPK kritisierte auch den Vorschlag, dass sich die sogenannte „Revisionsstelle“ einer Pensionskasse, also der Wirtschaftsprüfer, die finanzielle Situation eines jeden Vorstandsmitglieds anschauen kann. Das sei rechtswidrig, da eine solche Untersuchung nur auf Anfrage des Vorstandes erfolgen kann, wenn ein Verdachtsmoment gegen ein Mitglied vorliegt.

Andere Kritikpunkte umfassen die Vereinheitlichung des Satzes zur Verzinsung von Vorsorgegeldern, ohne Rücksicht auf die finanzielle Lage der Pensionskasse, sowie die Vorschrift, dass sogenannte „Anlagestiftungen“, also Stiftungen, die die Veranlagung für einige Versorgungseinrichtungen übernehmen, nur Schweizer Depotbanken verwenden dürfen.

Außerdem verlangen Zulauf und Ryter von der Regierung, dass die Implementierungsphase ausgeweitet wird, da nicht alle Punkte bis zum Sommer umsetzbar sind und das Regelwerk erst auf den Jahresabschluss 2012 vollständig anwendbar sein sollte.

Desweiteren müsse es eine Übergangsregelung für bereits bestehende Langzeitverträge geben, die in den Zeitraum der neuen Regulierungen weiterlaufen.