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ÖSTERREICH: Investmentregeln für Abfertigungs-Kassen werden gelockert

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die in Österreich geltenden Investmenteinschränkungen für Kassen der „Abfertigung Neu“ gegen das EU-Prinzip des freien Kapitalverkehrs verstoßen.

Bis 2011 war es den sogenannten „Vorsorgekassen“ nur erlaubt, in Fonds zu investieren, die zum Vertrieb in Österreich zugelassen waren. Mittlerweile sind UCITS-Fonds von dieser Regelung ausgenommen.

Nachdem die VBV Vorsorgekasse in einen luxemburgischen Fonds investiert war, wurde ihr von der österreichischen Aufsichtsbehörde (FMA) eine sechsstellige sogenannte Pönalzahlung in Rechnung gestellt, erläuterte Rechtsanwalt Christoph Leitgeb, der die VBV in dem Fall vertreten hat, in einem Artikel für eine österreichische Zeitung.

Der Fall war vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an den EuGH zur Klärung weitergeleitet worden. Letzterer entschied (Fall C-39/11), dass eine solche Einschränkung einen Verstoß gegen das Prinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt.

Die FMA hatte argumentiert, dass eine solche Einschränkung der Sicherheit des österreichischen Sozialversicherungssystems diene.

Allerdings stellte der EuGH in seinem Urteil fest, dass das System der „Abfertigung Neu“, und somit die Vorsorgekassen, „ nicht zum österreichischen System der sozialen Sicherheit gehören”, da diese Geld verwalten, das vom Arbeitgeber zurückgelegt wird und das dem Angelstellten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zusteht, aber nicht für eine soziale Absicherung zweckgebunden ist.

Weiterhin erläuterte der europäische Gerichtshof, dass die bestehenden Regeln und die Beaufsichtigung der Vorsorgekassen ausreichend seien, ohne dass ausländische Investmenthäuser das komplexe Verfahren eine Anmeldung ihres Fonds in Österreich durchmachen müssten.

Dies seien „Maßnahmen, die im Hinblick auf das angestrebte Kontrollziel unverhältnismäßig sind“, so das Gericht.

Andreas Csurda, Vorsitzender des Verbandes der Vorsorgekassen, sagte gegenüber IPE, dass er eine Änderung des Gesetzes für die Abfertigungs-Kassen (BMSVG) erwartet: „Da ein Zulassungsverfahren europäischer Fonds nun auch nach Sicht des EuGH für institutionelle Investoren nicht notwendig erscheint, wird das BMSVG in diesem Bereich geändert werden müssen und den Vorsorgekassen steht somit ein etwas größeres Anlageuniversum zur Verfügung“, so Csurda.

Er bestätigte, dass „einige Vorsorgekassen“ in solche ausländischen Fonds investiert haben, konnte aber keine genauen Zahlen nennen.