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OGAW V bringt Erleichterungen bei Kreditfonds

Das Umsetzungsgesetz ermöglicht nun Kreditfonds für geschlossene Spezial AIF.

Die von der BaFin angekündigte Liberalisierung von Kreditfonds ist nun „gesetzlich festgeschrieben“ und bringt „erfreuliche Neuerungen“ für institutionelle Investoren, erklärt Martina Hertwig, Partnerin bei Baker Tilly Roelfs und Vorstandsmitglied des bsi Bundesverbandes Sachwerte und Investmentvermögen e. V., gegenüber unserer Redaktion.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-V-Umsetzungsgesetz) soll planmäßig am 18. März in Kraft treten.

Unter anderem werden darin „Kreditfonds für geschlossene Spezial AIF überhaupt erst ermöglicht, denn in der Vergangenheit waren diese Fonds sehr stark eingeschränkt“, so Hertwig.

Die zweite wichtige Änderung ist laut Hertwig, „dass AIF nun Gesellschafterdarlehen an von ihnen gehaltene Objektgesellschaften vergeben dürfen“. Das erweitere den Finanzierungsspielraum „erheblich“, denn die Liquidität „kann so leichter zwischen Fondsgesellschaft und Tochtergesellschaft fließen“.

Die Wirtschaftsprüferin erläutert ferner: „Die Fondsmanager müssen nicht mehr den Weg über Ausschüttungen nehmen, der eine Besteuerung, insbesondere bei Kapitalgesellschaften mit gewerblichem Grundstückshandel, auslösen würde.“

Sie bezeichnet beide Neuerungen als „erfreulich für institutionelle Anleger“ und erwartet u.a. eine Erhöhung des Angebotes an Kreditfonds, „wenngleich an die Organisationsstruktur hohe bankenähnliche Anforderungen gestellt werden“.

Die internationale Wirtschaftskanzlei King & Spalding spricht ebenfalls von „einschneidenden Änderungen“ und begrüßt die Aufhebung des bisher für AIF in der Rechtsform der Sondervermögen bestehenden Verbots, Verpflichtungen aus Garantien oder Bürgschaften zu übernehmen. Es hatte, „jedenfalls in seiner weiten Auslegung, nach der das Verbot auch die Übernahme von Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten von für Rechnung des jeweiligen Sondervermögens gehaltenen Tochtergesellschaften“ beinhaltete, „keinen nachvollziehbaren Zweck erfüllt und behinderte nur die effiziente Verwaltung des Sondervermögens zum Nutzen der Anleger.“

Zur neuen Rechtssituation führt die Kanzlei außerdem die folgenden Details an: „Das bisher in § 93 Abs. 4 KAGB statuierte Verbot für Sondervermögen, Gelddarlehen zu begeben und Verpflichtungen aus Garantien zu übernehmen, wurde aus dem § 93 KAGB in den § 20 KAGB verlagert und dabei inhaltlich geändert, wobei nun nach OGAW und AIF differenziert wird. Gemäß § 20 Abs. 8 KAGB n. F. gilt das bisherige absolute Verbot nur noch für OGAW. Für AIF hingegen wird in § 20 Abs. 9 KAGB n. F. die Möglichkeit zur Darlehensvergabe im Prinzip zugelassen, eingeschränkt allerdings auf bestimmte im KAGB selbst und in verschiedenen EU-Verordnungen geregelte Konstellationen. Von einem Garantieverbot jedoch ist im § 20 Abs. 9 KAGB für AIF nicht die Rede.“