Vor allem die deutsche Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) hatte die Befürchtung geäußert, dass der überarbeitete Vorschlag zur Verordnung bedeuten könnte, dass auch einige EbAV an ihre Mitglieder Key Information Documents (KID) ausfertigen müssen.
Die Verordnung wurde nun vom Europäischen Parlament mit nur einer kleinen Änderung angenommen.
Im Absatz, der die Kriterien festlegt, nach denen Produkte nicht unter die Verordnung fallen, muss jetzt nur mehr gegeben sein, dass der Arbeitnehmer keine Wahl des Pensionsanbieters hat.
Zuvor hatte es noch geheißen: „Wo der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer keine Wahl über das Produkt oder den Anbieter haben“. Die Passage lautet nun in neuer Fassung: „Wo der Arbeitnehmer keine Wahl über den Anbieter hat.“
<link http: www.institutional-investment.de content investor-news artikel external-link-new-window external link in new>„Für uns hat es also keine wesentliche Verbesserung gegeben“, sagte Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der aba, gegenüber IPE.
Die Verordnung wird nun in Verhandlungen zwischen dem Parlament, dem EU-Rat und der Kommission zu einer gesetzlichen Vorlage ausverhandelt.
Seit die aba ihre Bedenken geäußert hat, wurde die Verordnung viel diskutiert, vor allem die korrekte Lesart einiger Absätze. Es gibt auch Stimmen, die behaupten, EbAV seien prinzipiell ausgenommen und die Ausschlusskriterien seien nur auf Pensionsprodukte zur privaten Vorsorge anzuwenden.
Allerdings hatte die CFA-Vereinigung in einem im September herausgegebenen Bericht zum Entwurf, über den jetzt abgestimmt worden ist, ebenfalls festgehalten, dass nur „bestimmte EbAV, u.a. solche wo der Arbeitgeber durch die nationale Gesetzgebung zu Beiträgen verpflichtet ist und wo der Arbeitnehmer keine Wahl des Anbieters hat, derzeit von der Verordnung ausgenommen sind“.
<link http: www.institutional-investment.de content am-reports artikel external-link-new-window external link in new>Außerdem hatte EIOPA-Vorsitzender Gabriel Bernardino kürzlich gegenüber IPE gesagt, dass er sich stark für eine Verpflichtung der EbAV, besonders bei Defined Contribution-Plänen, zur Erstellung eines KID einsetzt. Er fügte hinzu, dass es für ihn „nicht wichtig sei in welcher Vorschrift“ mehr Transparenz über Pensionsprodukte geschaffen werde.
PRIPs mit vernachlässigbarer Änderung angenommen
