Foundation | Welcome

Menu


SCHWEIZ: Oberaufsichtskommission gibt erste Mitteilungen zur Unterdeckung heraus

Die neu geschaffene Oberaufsichtskommission (OAK) hat ihre ersten wichtigen Mitteilungen zu den Themen Minder- oder Nullverzinsung bei Pensionskassen und Deckungsrad von öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen herausgegeben.

Bereits in ihrer dritten Mitteilung stellt sich die OAK gegen die kantonalen Aufsichtsbehörden in der Frage der Null- oder Minderverzinsung in voll-ausfinanzierten Pensionskassen.

Die derzeitige Rechtspraxis – obwohl einige Pensionskassen versucht haben, diese gerichtlich anzufechten – sieht eine solche Verzinsung unter dem legalen Minimum nur dann vor, wenn sich die Pensionskasse in Unterdeckung befindet.

Allerdings hat die OAK jetzt bestätigt, dass für jene Pensionskassen, die Gelder über dem obligatorischen Minimum verwalten (sogenannte „umhüllende Kassen“) diese Einschränkung nicht aus dem gesetzlichen Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG) abgeleitet werden könne.

Die Aufsichtsbehörde erlaubte solchen Pensionskassen, den Zins auf die überobligatorischen Altersguthaben dann zu senken, wenn „eine Negativrendite vorliegt oder bei drohender Gefahr, in eine Unterdeckung zu fallen“, solange der gesetzliche Mindestzins für den obligatorischen Teil des Vermögens weiter gewährt werden kann.

Aber die Kommission warnte, dass die Maßnahme nicht „nach Belieben“ eingesetzt werden dürfe und dass diese einseitige Senkung der Verzinsung auf einen Teil der Altersguthaben nicht zur Sanierung einer strukturell unterfinanzierten Kasse eingesetzt werden dürfe.

Die OAK fügte hinzu, dass sie „bewusst darauf verzichtet, fixe Grenzen zu setzen“, denn „aufgrund der Vielfalt der Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf Versichertenstruktur, technische Grundlagen und anderen Parametern“ dürfe dies auch „kaum möglich“ sein.

„Es bleibt die anspruchsvolle Aufgabe des Stiftungsrats, angemessene Lösungen zu finden und die nicht minder anspruchsvolle Aufgabe der Aufsichtsbehörden im Einzelfall zu entscheiden, ob der Stiftungsrat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt oder missbraucht bzw. überschritten hat“, so die OAK.

Eine weitere ewige Streitfrage, die nun von der Behörde geklärt wurde, ist die Ausfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Pensionskassen.

In einer Mitteilung bestätigte die OAK, dass die neuen Bestimmungen, die mit Beginn des Jahres in Kraft getreten sind, die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen nicht verpflichten, bereits bis 2013 ausfinanziert zu sein.

Wie andere privat geführte Versorgungseinrichtungen müssen sie Sanierungsmaßnahmen ergreifen, um eine Ausfinanzierung innerhalb der nächsten fünf bis sieben Jahre – spätestens zehn Jahre, zu gewährleisten.

Jede öffentlich-rechtliche Pensionskasse, die bei dem Modell der Teilfinanzierung mit Staatsgarantie bleiben will, muss hierzu die individuelle Zustimmung von den Aufsichtsbehörden einholen.

Desweiteren betonte die OAK, dass von nun an die Staatsgarantien, die von Kantonen oder Städten für ihre Pensionskassen gewährleistet werden, erst auslaufen, wenn „genügend Wertschwankungsreserven vorhanden sind“.

Bislang liefen die Garantien aus, wenn ein Deckungsgrad von 100% erreicht war, was bedeutete, dass vor allem während der Krise viele Pensionskassen wieder in Unterdeckung gefallen sind.

Auch hier hat die OAK keine fixe Größe für die „ausreichenden Wertschwankungsreserven“ genannt.