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SCHWEIZ: Zürcher Regierung gegen Umstrukturierung bei Beamtenfonds

Die Regierung des Kantons Zürich hat den Antrag einiger regionaler Parlamentarier zurückgewiesen, die Vermögensverwaltung des BVK Pensionskasse aus der Finanzdirektion auszulagern.

Zürich

Die Parlamentarier hatten einen Antrag gestellt, für die BVK einen Anlageausschuss zu bilden, der unabhängig von der Regierung operieren solle.

Sie kritisierten, dass es in der Vergangenheit zu Interessenskonflikten gekommen sei, „bedingt durch die Einbettung der Vermögensverwaltung der BVK in die Finanzdirektion“.

„Andererseits haben fehlende Kontroll- und Aufsichtsmechanismen dazu geführt, dass offenbar ein einzelner Angestellter über einen längeren Zeitraum weitreichende Investitionsentscheide hat fällen können, ohne dass er kritisch begleitet oder gar beaufsichtigt worden wäre. Der Anlagechef verfügte über eine außergewöhnliche Machtfülle. Es geht nicht an, dass ein einzelner Verantwortlicher selbstständig entscheiden kann, wie und wo ein Vermögen von über 20 Mrd. SFR angelegt wird“, so die Abgeordneten in ihrem Antrag.

In ihrer Antwort hält die Bundesregierung fest, dass derzeit mehrere Untersuchungen zu den Korruptionsvorwürfen bei der BVK stattfinden, neben der strafrechtlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.

Es sei nicht sinnvoll, Umstrukturierungen vorzunehmen, solange die Untersuchungen noch laufen. Außerdem sollten die Entscheidungen über die Verpflichtungsseite der Pensionskasse (wie z.B. über den technischen Zins) nicht von jenen über die Veranlagung getrennt werden, so die Aussage.

Ferner hält die Regierung fest, dass für den Moment die Neuordnung des Investmentbeirates, die Anfang des Jahres vorgenommen worden ist, ausreichend sei. Dem Gremium gehören nun auch je ein Vertreter der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers an.

Es bestehe „derzeit keine Veranlassung, die Mitbestimmung in der Vermögensverwaltung anders zu organisieren“, so die Regierung.

Im Übrigen arbeite man weiter an der vor der Krise beschlossenen Entlassung der BVK in die Selbständigkeit, die jedoch erst erfolgen kann, wenn die Kasse wieder einen Deckungsgrad von 100% erreicht hat.