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UCITS V: Entwurf verlangt einzelne Verwahrstelle

Der Rat der Europäischen Union hat sich auf einen Entwurf für eine Anpassung der UCITS/OGAW-Richtlinie geeinigt, durch den vor allem die Regeln zur Verwahrstelle verschärft werden sollen.

In einer Presseaussendung zur Einigung hat das Permanent Representatives Committee des Rates angemerkt, dass die Änderungen zur Richtlinie 2009/65/EC über UCITS (zu deutsch OGAW) notwendig geworden sind, weil die Interpretation der derzeit geltenden Richtlinie Auswirkungen gehabt habe, die „durch die Lehmann-Pleite und den Madoff-Betrug ans Licht gekommen sind“.

„Der Verwahrer haftet für Verluste, die durch eine Pflichtverletzung seinerseits entstanden sind. Die genauen Umrisse dieser Pflichten sind in den Gesetzen der Mitgliedstaaten festgelegt. Daher haben sich innerhalb der EU verschiedene Ansätze ergeben“, so der Rat.

Im jüngsten Entwurf betonen die Mitglieder des Rates: „Es muss geklärt werden, dass ein UCITS nur eine Verwahrstelle beauftragen sollte, die den allgemeinen Überblick über die Vermögenswerte im UCITS hat.“
(Entwurf:
<link http: register.consilium.europa.eu pdf en st17 st17095.en13.pdf>

register.consilium.europa.eu/pdf/en/13/st17/st17095.en13.pdf

)

Nur bestimmte Dienstleistungen eines Custodian, wie etwa die physische Verwahrung der Vermögenswerte können unter UCITS V ausgelagert werden. Aber andere Dienstleistungen wie etwa der tatsächliche Verkauf und Bewertungen können nicht mehr an Dritte ausgelagert werden.

Außerdem fügte der Rat hinzu: „Um einen EU-weiten vereinheitlichten Ansatz in der Erbringung von Pflichten der Verwahrstelle zu gewährleisten, unabhängig von der rechtlichen Form des UCITS, ist es notwendig eine einheitliche Liste von Aufsichtstätigkeiten zu erstellen, der sowohl für ein UCITS in Unternehmensform (eine Investmentgesellschaft) sowie auch ein UCITS in Vertragsform gilt.“

Ein weiterer Punkt, der im Entwurf klargestellt wurde, ist die Auslagerung bestimmter Dienstleistungen an Securities Settlement Systems (SSS).

Einige Beobachter hatten argumentiert, dass die AIFM-Richtlinie ein Schlupfloch für Banken offen gelassen hat, mit dem sie der Haftbarkeit für Vermögenswerte durch Einsatz eines Central Securities Depository (CSD) entkommen können. In diesem würden sie die Vermögenswerte weiter direkt halten.

Laut der AIFM-Richtlinie löst eine Übertragung von Custodian-Dienstleistungen eine Haftung aus, aber Analysten waren sich nicht einig, ob der Einsatz eines CSD auch als Übertragung gilt.

Der Entwurf für die neue UCITS-Richtlinie stellt klar fest, dass „die Beauftragung eines CSD (oder eines CSD in einem Drittstaat) mit der Verwahrung von Wertpapieren im UCITS ... soll als Übertragung der Funktion als Custodian gelten“.

Der Rat erläuterte, dass der „überarbeitete Kompromiss, wie er im Dokument 17095/13, vorliegt, nun von einer starken qualifizierten Mehrheit der Mitglieder unterstützt“ und nun an das Europäische Parlament weitergeleitet wird.

Allerdings fügte der Rat hinzu, dass „ein paar einzelne Bedenken im Zusammenhang mit Sanktionen, Haftung der Verwahrstelle und Berechtigung diverser Stellen zur Ausübung einer Funktion als Verwahrstelle, weiter bestehen“.