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Urteil: Deutsche Versorgungseinrichtungen bei Immobilieninvestitionen in Österreich nicht mehr benachteiligt

Rückenwind für institutionelle Investoren in Österreich - Deutsche Pensionskassen, Versorgungswerke und Zusatzversorgungskassen zahlen wie ihre österreichischen Pendants in der Alpenrepublik keine Steuern mehr auf ihre Immobilieneinkünfte.

Wie die Warburg – Henderson KAG in einer Pressenotiz berichtet, gilt dies für alle transparenten Investmentvehikel bei denen die Einkünfte unmittelbar einem Investor zugerechnet werden können. Dazu gehören zum Beispiel Immobilien-Spezialfonds nach deutschem Investmentrecht. „Sowohl die laufenden Mieteinnahmen als auch die Gewinne bei nicht realisierten Wertsteigerungen und beim Verkauf sind nun steuerfrei. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt, um Spezialfonds-Investoren in der Europäischen Union einheitliche steuerliche Standards zu bieten", sagt Dr. Henning Klöppelt, Sprecher der Geschäftsführung von Warburg – Henderson. Zu diesem Ergebnis kommen insgesamt drei Urteile (AZ: RV/2091 - W/08, RV/1940 - W/07 und RV/2343 - W/05) des Unabhängigen Finanzsenats in Wien.

Bislang bezahlten auch von der deutschen Körperschaft- und Kapitalertragsteuer befreite Investoren eine Abzugssteuer von 25% auf entsprechende Einkünfte in Österreich. Diese Praxis verstößt gegen Europäisches Recht, so nun das Urteil des Wiener Gerichtes. Die Warburg - Henderson KAG hatte für ihre Anleger die Steuerbefreiung initiiert, indem sie mit einem ihrer Spezialfonds-Investoren vor Gericht zog und gewann. „Bislang schmälerte die österreichische Abzugssteuer die Erträge für deutsche steuerbefreite Versorgungseinrichtungen. Die neue Rechtslage macht den Markt für diese Investoren nun noch attraktiver", so Klöppelt.

Bisher hat eine Kapitalanlagegesellschaft von Mieteinkünften und Gewinnen aus Wertsteigerungen von Immobilien in Österreich die Abzugssteuer automatisch einbehalten. Durch die neue Praxis entfällt die Abzugssteuer komplett, wenn die deutsche Versorgungseinrichtung mit dem österreichischen Pendant vergleichbar ist. Ergebnis: Die deutsche Versorgungseinrichtung vereinnahmt die Einkünfte komplett steuerfrei.

Der österreichische Staat hat die Steuerbefreiung für deutsche Pensionskassen bereits in nationales Recht übernommen. Bei deutschen Versorgungswerken und deutschen Zusatzversorgungskassen ist dies noch nicht der Fall. Dennoch bleiben auch deren Einkünfte steuerfrei, wenn sie mit einer österreichischen Pensions- bzw. Versorgungskasse vergleichbar sind. Dies hat der Unabhängige Finanzsenat in Wien bereits in zwei Fällen bestätigt.

„Wir empfehlen deutschen steuerbefreiten Versorgungseinrichtungen vor der Fonds-Investition ein Rechtsgutachten einzuholen, mit dem die Vergleichbarkeit mit dem österreichischen Pendant nachgewiesen werden kann. Anschließend kann die Versorgungseinrichtung eine verbindliche Auskunft über die Steuerbefreiung beim Finanzamt beantragen", erläutert Klöppelt abschließend.