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URTEIL: EuGH verdonnert Kommunen zur Ausschreibung der bAV

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) müssen deutsche kommunale Behörden ab einer gewissen Mitarbeiterzahl von nun an Dienstleistungen zur betrieblichen Altersvorsorge (baV) ausschreiben.

Der EuGH entschied in der Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen Deutschland (C‑271/08), dass deutsche kommunale Behörden gegen die Dienstleistungsfreiheit in der  EU verstoßen haben, weil in den Tarifverträgen festgelegt worden war, dass Zusatzwerke die Verwaltung der bAV für die kommunalen Behörden übernehmen sollen.

Die Gewerkschaft „ver.di“ und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber müssen sich jetzt möglichst rasch auf einen neuen Tarifvertrag einigen, der die EU-weite Ausschreibung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit der bAV beinhaltet.

Allerdings wird die neue Regelung nur einen Teil der Kommunen betreffen, da der EuGH für die Jahre 2006 und 2007 nur dort eine Verletzung von EU-Richtlinien festgestellt hat, wo kommunale Arbeitgeber mehr als 2.042 Mitarbeiter haben.

Sicher ist jedoch, dass in Zukunft Zusatzversorgungswerke an Ausschreibungen zur bAV teilnehmen müssen.

„Aber wir sind zuversichtlich, denn die Zusatzversorgungswerke brauchen sich nicht zu verstecken. Nach Untersuchungen der Stiftung Finanztest erbringen sie gute Leistungen“, erläutert Hagel Hügelschäffer, Geschäftsführer der AKA.