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VFPK lehnt BMAS-Vorschlag zu neuen Pensionsplänen ab

Der Verband der Firmenpensionskassen (VFPK) befürchtet, dass die neuen vom Ministerium vorgeschlagenen tarifvertraglichen Vorsorgeeinrichtungen unter das Solvency II-Regime fallen würden.

Der VFPK hat sich kürzlich zum Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu neuen Pensionsplänen unter §17 zu Wort gemeldet und lehnt diesen ab.

Im vergangenen Monat hatte das BMAS vorgeschlagen, tarifvertragliche Vorsorgeeinrichtungen, ähnlich dem niederländischen Modell von „Industry-wide Pension Plans“ zu schaffen.

Um die Beteiligungsquote in der zweiten Säule zu stärken, soll Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben werden, sich der Einstandspflicht zu entledigen, indem diese an eine neu zu schaffende Protektor-Lösung übertragen wird.

Die VFPK lehnt den Vorschlag ab und betont, dass eine solche „Enthaftung“ für Arbeitgeber bereits im neuen System möglich ist.

Außerdem befürchtet die Pensionskassen-Vereinigung, dass der neue Sicherungsfonds unter das Solvency II-Regime fallen würde, welches laut VFPK für „Sozialeinrichtungen, die frei von Drittinteressen sind, völlig ungeeignet ist“.

Anstatt Pensionskassen und Pensionsfonds zu stützen, würde der derzeitige Vorschlag „ideale Bedingungen für gewinnorientiert agierende Finanzdienstleister“ schaffen, warnte der VFPK.

Der Verband betonte außerdem, dass bestehende Pensionskassen bereits sozialpartnerschaftlich organisiert sind – wie auch die neu vorgeschlagenen Fonds – und dass sie als nicht-profitorientierte Organisationen ohne teure Marketing- und Verkaufs-Maßnahmen gut funktionieren.

Anstatt neue Vorsorgeeinrichtungen zu schaffen, ruft der VFPK die Regierung dazu auf, rechtliche Hürden für freiwillige Zusatzbeiträge zu entfernen.

Ein Problem, das der VFPK in diesem Zusammenhang erwähnt, ist die Tatsache, dass „Rentner, die ihre Leistungen aus freiwilligen Zahlungen oder aus Riester-Vertra
̈gen von Pensionskassen beziehen, volle Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen müssen. Für Riester-Leistungen aus einer Lebensversicherung gilt dies dagegen nicht.