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HINTERGRUND: BaFin-Rundschreiben könnten alternative Investments einschränken

Willis Towers Watson befürchtet Hürden durch neue Anrechnungsvorschriften und Mindest-Ratinganforderungen.

Die Aufsichtsbehörde BaFin möchte Investmentrichtlinien und -beschränkungen für kleine Versicherer sowie Pensionskassen und Pensionsfonds aus der Anlageverordnung klären.

Diese wurde zuletzt 2015 angepasst, um die Umsetzung der EU-weiten Richtlinie zu Alternativen Investmentfonds durch das KAGB zu reflektieren.

Einige der BaFin-Rundschreiben zu dem Thema beziehen sich aber noch auf vor-KAGB-Zeiten und müssen deshalb jetzt geändert werden.

Darüber hinaus will die BaFin die Gelegenheit nutzen, einige Punkte in Zusammenhang mit neuen Investmentformen zu klären.

Deshalb wurden nun zwei Rundschreiben zur Begutachtung bis 31. Januar ausgesandt: Erstens <link https: www.bafin.de shareddocs veroeffentlichungen de meldung meldung_161221_konsultation_kapitalanlagerundschreiben.html>die Konsultation 16/2016 über die Anlage des Sicherungsvermögens, u.a. in neuen Anlageformen wie High-Yield-Loans.

Zweitens <link https: www.bafin.de shareddocs veroeffentlichungen de meldung meldung_170102_konsultation_derivative_finanzinstrumente.html>die Konsultation 17/2016 über Derivate und strukturierte Produkte.

Zu den Klarstellungen bezüglich der Investitionen in High-Yield-Loans, notierte Sabine Mahnert, Senior Investment Consultant bei Willis Towers Watson, ihre Befürchtung, dass die vorgeschlagenen Änderungen Investitionen in solche Anlagen einschränken könnten.

„Während die neue 5%-Quote für High-Yield-Loans Investitionen in alternative Kreditinstrumente vereinfachen wird, werden viele Loan-Fonds die verlangten Kriterien nicht erreichen“, erklärte sie gegenüber unserer Redaktion.

Eine Hürde sei, dass Fonds, die Kredite mit einem Rating unter B- beinhalten, nicht in die 5%-Quote gerechnet werden dürfen.

„Außerdem werden offene Fonds, die sich auch an aktiver Kreditvergabe beteiligen („loan origination“) als alternative Investments eingestuft und fallen damit unter die 7,5%-Quote für diese Investitionen“, so Mahnert weiter.

Diese 7,5% Deckelung für alternative Investmentfonds (AIF) gilt allerdings nur für kleine Versicherer und Pensionskassen.

Darüber hinaus sollen Pensionskassen und kleine Versicherer nur in Spezialfonds investieren dürfen, die alternative Investments enthalten, wenn der Anteil an Krediten in der Form von „nicht-verbrieften Investitionen“ in jedem Fonds unter 30% liegt. Wenn reine Kreditfonds inkludiert werden, fallen diese unter die AIF-Quote von 7,5%.

Mahnert bedauert diese Regelung, weil die AIF-Quote „bereits ein Auffangbecken für alle alternativen Anlagen“ sei, inklusive Hedgefonds.

Andreas Drtil, Senior Investment Consultant bei Willis Towers Watson, sieht eine Möglichkeit, diese Einschränkung zu umgehen: „Investitionen in Senior Secured Loans könnten als direkte Unternehmensbeteiligungen gelten und so eher als Private Equity eingestuft werden, wenn es ein Element der aktiven Kreditvergabe gibt und ein Geschäftsmodell.“

Neue Einschränkungen für Pensionsfonds
Für Pensionsfonds würden die vorgeschlagenen Änderungen eine Mindestratinganforderung bei Kreditinvestitionen bringen, die bislang nur für Pensionskassen und kleine Versicherer verpflichtend war.

Diese institutionellen Investoren dürfen nach der Anlageverordnung nicht in Anlagen investieren, die schlechter als B- geratet sind. Dabei ist es egal, ob es sich um das Rating einer der drei großen Agenturen oder ihre eigene qualifizierte Einschätzung handelt.

Die BaFin „möchte jetzt anscheinend diese Rating-Mindestanforderung auf AIF anwenden, die unter die 7,5%-Quote fallen“, erläuterte Drtil.

Mahner ergänzte: „Für Pensionsfonds gelten generell keine Investmentquoten, aber sie sollten ihre Investitionen in alternative Anlagen je nach Ausfinanzierungsgrad einschränken.“

Laut Mahnert macht es „nicht viel Sinn“, Mindest-Ratinganforderungen auf Pensionsfonds anzuwenden: „Wenn sie theoretisch 100% in Aktien investieren dürfen, warum dann Rating-Einschränkungen auf festverzinsliche Anlagen in solchen Portfolios anwenden?“

Die BaFin-Rundschreiben enthalten auch neue Anforderungen an Berater zur Erhöhung der Due Diligence bei der Auswahl von Fonds für ihre Kunden.

Darüber hinaus will die Aufsichtsbehörde Pensionskassen, Pensionsfonds und kleinere Versicherer dazu bringen, ihr Risikomanagement für ihre Investitionen zu verbessern und entweder alle Anlagen selbst zu verstehen, oder externe Hilfe zu Rate zu ziehen.

„Das könnte es ein wenig schwerer für kleinere Institutionen machen, in alternative Anlageklassen zu investieren“, gab Drtil abschließend zu bedenken.

<link https: www.bafin.de shareddocs veroeffentlichungen de meldung>Ein weiteres Rundschreiben (KAMaRisk), das die BaFin vor kurzem veröffentlicht hat, betrifft die Mindestanforderungen für das Risikomanagement in KVG. Es legt einige Standards für KVG fest nicht nur zur Verwaltung von Wertpapieren, sondern auch Krediten.