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Bosch sieht keine Möglichkeit für einen grenzüberschreitenden Pensionsfonds unter EbAVII

Fehlende Rechtssicherheit und keine Anerkennung der Eigenheiten von Unternehmenspensionsplänen sind die ausschlaggebenden Faktoren.

Die vorgeschlagenen Änderungen zur Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV), habe neuerlich „die Erwartungen nicht erfüllt“. Es sei keine rechtliche Grundlage für die Schaffung einer grenzüberschreitenden pan-Europäischen EbAV geschaffen worden, sagte Hansjörg Müllerleile, Senior Expert Corporate Pensions & Related Benefits bei der Robert Bosch GmbH, am jährlichen baV-Tag von Towers Watson in Frankfurt.

Auf Grundlage des Vorschlags zur EbAV II-Richtlinie, der im Frühjahr publiziert worden war, hielt Müllerleile fest, dass „kein Vernünftiger auf Basis dieses Vorschlags jetzt eine grenzüberschreitende EbAV einrichten würde“. Er fügte hinzu, er könne einen solchen Schritt „nicht vertreten“.

Seine Hauptkritikpunkte sind fehlende Rechtssicherheit und die Befürchtung, dass letztendlich doch Kapitalanforderungen eingeführt werden.

Am Tag zuvor hatte die <link https: eiopa.europa.eu external-link-new-window external link in new>EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) das 250-Seiten starke Konsultationspapier zum Holistic Balance Sheet (HBS) veröffentlicht.

Müllerleile forderte eine „maßgeschneiderte Aufsichtsregelung für EbAV“, die sich am „Kernstärkenprofil von EbAV in Hand von Unternehmen oder Sozialpartnern orientiert“. Es mache „keinen Sinn hier die Wettbewerbswelt reinzubringen“ oder Versicherer.

Außerdem sollte nationales Arbeitsrecht über Aufsichtsrecht Priorität haben und Aufsichtsbehörden sollten keine Dinge fordern, die unter nationalem Arbeitsrecht unmöglich erfüllbar seien.

Als Beispiel nannte er die Tatsache, dass die Kommission bei Verträgen, die mit Sozialpartnern bzw. Gewerkschaften vereinbart wurden, dennoch die Zustimmung jedes einzelnen Berechtigten einfordert.

Zum EbAV II-Entwurf hielt Müllerleile fest, dass dieser noch immer eine volle Ausfinanzierung von grenzüberschreitenden Pensionsplänen fordere und außerdem ein Ring-Fencing von Vermögen und Verpflichtungen in solchen Einrichtungen.

„Es sollte nur ein Aufsichtsrecht für EbAV geben, egal ob diese jemals grenzüberschreitend tätig sind oder nicht“, betonte er.

Er erläuterte, dass Bosch bereits versucht habe, der steigenden Mobilität seiner Mitarbeiter im Pensionsfonds gerecht zu werden. Unter der EbAV I-Richtlinie sei man damit aber vor allem wegen der oben genannten Gründe gescheitert.

Müllerleile betonte, dass „zehn Jahre verloren wurden“, seit die erste Richtlinie 2003 aufgesetzt wurde, weil diese keine Rechtsicherheit oder einen passenden Rechtsrahmen schaffte.

Für Bosch würde eine grenzüberschreitende EbAV nicht nur die Mobilität der Mitarbeiter erhöhen, sondern auch dabei helfen, die sehr unterschiedlichen Pensionspläne und Verpflichtungen zu standardisieren und Skaleneffekte zu erzielen.

Neben dem „enttäuschenden“ Entwurf zur EbAV II-Richtlinie nannte Müllerleile auch das Fehlen von ausreichender Konkurrenz unter Serviceanbietern zu grenzüberschreitenden Pensionsplänen als Manko in Europa.