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Deutsche Institutionen vorerst erleichtert über neuen PRIPS-Vorschlag aus Brüssel

Der jüngste Vorschlag zur Verordnung zu „Packaged Retail Investment Products“ (PRIPS) beinhaltet EbAV sowie andere Pensionsinstrumente nicht. Dies könnte sich aber in vier Jahren ändern.

Vergangene Woche konnten sich das Europäische Parlament und der Rat endlich auf einen Vorschlag für eine Verordnung über die Informationspflichten für Retail-Investmentprodukte einigen, die auch ein Key Investor Document (KID) enthalten sollen, einigen.

Die jüngste und höchstwahrscheinlich finale Version des Textes bestätigt eine Ausnahme von diesen Informationspflichten für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV), sowie „Pensionsinstrumente, deren vorrangiges, gesetzlich anerkanntes Ziel es ist, Investoren mit einem Einkommen im Ruhestand zu versorgen und die den Investoren bestimmte Zahlungen zusichern“.

Außerdem sind individuelle Pensionsinstrumente ausgenommen, „für die ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers gesetzlich vorgeschrieben ist und wo der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit des Anbieters haben“.

Für die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) sorgt die „jetzt klare Herausnahme der betrieblichen Altersversorgung aus der Kleinanlegerverordnung für Erleichterung - und dies nicht nur in Deutschland“, so der aba-Geschäftsführer Klaus Stiefermann gegenüber IPE.

Er fügte hinzu, dass es sich bei der betrieblichen Altersvorsorge „nämlich nicht um ein ‚Finanzprodukt‘“ handle, „sondern im Kern um eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis“.

Stiefermann betonte, dass Informationspflichten für Pensionskassen und Pensionsfonds derzeit bereits „dort geregelt werden, wo sie hingehören“, also in den EbAV-Richtlinien.

Allerdings wurde als Teil des Kompromisses, der zu PRIPS erzielt wurde, festgelegt, dass die Verordnung in vier Jahren überprüft werden soll – vor allem auch im Hinblick auf eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereiches.

Im Text steht, dass die Kommission dann überprüfen soll, ob die Ausnahme für solche Pensionsinstrumente noch gelten soll, „deren vorrangiges, gesetzlich anerkanntes Ziel es ist, Investoren mit einem Einkommen im Ruhestand zu versorgen und die den Investoren bestimmte Zahlungen zusichern“.

EbAV werden in den Plänen zur Überprüfung nicht erwähnt.

Natürlich zielt die Überprüfung auch darauf ab, ob die zusätzliche Information den Konsumenten tatsächlich geholfen hat und ob es neue Pensionsprodukte am Markt gibt, die nicht unter die Verordnung fallen.