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Deutsche Pensionskasse warnt vor Problemen durch QIS

Die Einbeziehung von Nachschusspflichten des Arbeitgebers und Pensionssicherungsvereinen in das Holistic Balance Sheet machen die Solvabilitäts-Berechnungen, die unter der überarbeiteten Richtlinie für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV oder englisch IORP) komplexer, aber nicht unbedingt geeigneter für Versorgungseinrichtungen, sagte Stefan Nellshen, CFO bei der Bayer-Pensionskasse.

Die derzeit laufende Quantitative Impact Study (QIS) zu den neuen Solvabilitäts-Vorschriften werde „sehr eingeschränkte Signifikanz und Aussagekraft“ haben, weil die Mehrzahl der EbAV in Deutschland, vor allem die kleineren, wegen der Komplexität nicht teilnehmen können,“ warnte Nellshen in seinem Vortrag bei der jährlichen Herbst-Konferenz der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba).

Aber Nellshen betonte, dass es wichtig sei, dass ein möglichst breites Spektrum der deutschen EbAV teilnehmen, um die Komplexität richtig einschätzen zu können.

Georg Thurnes, Geschäftsführer von Aon Hewitt Deutschland, fügte hinzu, dass es auch möglich sei, nur den qualitativen Teil der QIS auszufüllen und z.B. darin festzuhalten, dass die Berechnungen zu komplex seien.

Er wiederholte Kritik, die von deutschen und anderen Vertretern der bAV bereits öfter vorgebracht wurde, wonach EbAV einen langen Investmenthorizont haben, der durch die kurzfristigen Steuerungseffekte in Solvency II gestört würde und dass EbAV solidarisch finanziert seien.

Zur Einbeziehung von Nachschusspflichten des Arbeitgebers im „Holistic Balance Sheet“, das für EbaV vorgeschlagen wird, präsentierte Nellshen Berechnungen, wonach kleinere EbAV noch immer „bis zu dreimal so viel an Eigenkapital“ aufbringen müssten, nur weil sie keinen großen Konzern hinter sich haben.

Nellshen brachte auch vor, dass das Problem von Sammeleinrichtungen, in die mehrere Arbeitgeber einzahlen, noch ungeklärt sei, weil für diese die Nachschusspflicht und Solvabilität jedes einzelnen Arbeitgebers mit einberechnet werden müsste.

Er schlug vor, solche Nachschusspflichten als Eigenkapital in den Berechnungen zuzulassen, was „mehr der Realität entspräche“, weil ein Arbeitgeber mehr Sicherheit biete, als nur eine versicherungsmathematische Deckungslücke zu schließen.

Für Nellshen ist die Risiko-Marge ein weiteres großes Problem für EbAV, das aus der IORP-Direktive entfernt werden sollte, weil es für die bAV nicht relevant sei. Dieser Puffer sei nur für Lebensversicherungen relevant, die auf ihr Eigenkapital Rendite erwirtschaften müssen.

„Wenn ich die Parameter für die Solvabilitäts-Berechnungen korrekt kalibriere, dann sollte das genug sein und einen Puffer wie die Risiko-Marge, die keinen klar definierten Zweck hat, überflüssig machen“, erläuterte er weiter.

Er warnte auch, dass das Mark-to-Market-Konzept „unnötige Volatilität in eine EbAV bringt, die zu falschen, kurzfristigen Anreizen in der Unternehmenspolitik“ führen könne.

Aktuar Thurnes berichtete, dass die deutsche Aktuarsvereinigung DAV die technischen Spezifikationen der QIS übersetzt und interpretiert hat und ein Webinar anbieten wird, um EbAV in den Berechnungen zu unterstützen.