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Deutschland implementiert die EU-Mobilitätsrichtlinie für alle – aber erst ab 2018

Kürzlich wurde der Referentenentwurf für die Umsetzung präsentiert. Kommentare sind bis Mitte Mai möglich.

Die deutsche Regierung hat ihren Entwurf für die Abänderungen diverser Gesetze zur Implementierung der Mobilitätsrichtlinie der EU vorgelegt.

Wie erwartet, will sie die neuen Regelungen zur verkürzten Unverfallbarkeit, von fünf auf drei Jahre, sowie die anderen Änderungen sowohl auf grenzüberschreitende, als auch auf innerdeutsche Arbeitsmigration anwenden.

Im Kommentar, der mit dem Referentenentwurf veröffentlicht wurde, wird festgehalten, dass die EU eine Unterscheidung zwischen nationaler und internationaler Arbeitsmigration erlaubt habe.

Allerdings erläutert die Regierung, dass dies zu „einer unerwünschten Diskriminierung der in Deutschland bleibenden Beschäftigten führen“ würde, ferner „wäre eine solche Differenzierung grundsätzlich nicht praktikabel“.

Außerdem wird in der deutschen Gesetzgebung nicht „zwischen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung unterschieden“.

Die Regierung erklärte außerdem, dass die Herabsetzung des Alters für die Unverfallbarkeit von 25 auf 21 Jahre, „positive gleichstellungspolitische Auswirkungen“ haben werde, weil sie insbesondere jungen Frauen zu Gute komme, die wegen Kindererziehung vor dem 25. Lebensjahr bei einem Arbeitgeber ausscheiden und deshalb bisher ihre Betriebsrentenanwartschaft verloren haben.

Ein Bereich, in dem die neue deutsche Gesetzgebung einen Unterschied machen wird, ist die Abgeltung von Kleinanwartschaften. Für diese Maßnahme brauchen Arbeitgeber in Zukunft die Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser ins EU-Ausland wechselt, nicht aber, wenn er in Deutschland bleibt.

Um den „von den neuen Regelungen betroffenen Betriebsrentensystemen ausreichend Zeit fu
̈r die erforderlichen Umstellungen zu geben und die betroffenen Arbeitgeber finanziell möglichst wenig zu belasten, nutzt die Bundesregierung die von der EU vorgegebene Umstellungsfrist bis Mai 2018 „weitgehend“ aus.

Sollten die Gesetzesänderungen das Parlament passieren, sollen sie ab dem 1. Januar 2018 in Kraft treten.