Die Säule III über Informationspflichten zu Pensionsanwartschaften bereitet deutschen Pensionskassen die meisten Sorgen. Unter der EbAV II-Richtline, die vor ein paar Monaten veröffentlicht wurde, muss jede Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) ihren Mitgliedern zusätzliche Informationen zu ihrer Anwartschaft in Form eines standardisierten zweiseitigen „Pension Benefit Statement“ (PBS) zukommen lassen.
„Das könnte Probleme bereiten und die Kosten deutlich erhöhen“, so Peter Gramke, Leiter Revision bei der SOKA-BAU, einer Zusatzversorgungskasse für Bauarbeiter.
Er hielt fest, dass es noch nicht klar sei, ob z.B. alle früheren Arbeitgeber am PBS aufgelistet werden müssen, was speziell bei Arbeitern am Bau viel Platz wegnehmen könnten.
„Und die Europäische Kommission muss noch die Schriftgröße festsetzen“, fügte er – nur halb im Scherz – hinzu.
Laut Gramke sind die Informationsanforderungen zu sehr auf rein beitragsorientierte Systeme abgestimmt und „erlauben es den Mitgliedstaaten nicht, nationale Eigenheiten zu berücksichtigen“.
„Es ist unwahrscheinlich, dass die Zusatzinformation wirklich einen Mehrwert für Mitglieder bringt“, betonte Gramke.
Aber das PBS wurde von der Kommission entwickelt, um die Mobilität der Arbeiter zu unterstützen und im erläuternden Memorandum zur EbAV II hielt sie fest, dass das standardisierte Dokument „eine Basis bildet, um Informationen in einen möglichen (EU-weiten) Pension Tracking Service einfließen zu lassen“.
Bei der Säule II der neuen EU-Richtlinie, die verschiedene Regularien zur Risikoeinschätzung beinhalten, ist Gramke weniger besorgt, weil in Deutschland die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) bereits seit einigen Jahren in Kraft ist.
„Aber es bleibt abzuwarten, wie viel sich EIOPA in die nationale Aufsicht einbringen wird“, gab er zu bedenken.
Für ihn ist die Risikoeinschätzung in Säule II „eine Art ORSA“, aber nur qualitativ nicht quantitativ, wie das „Own Risk And Solvency Assessment“, das von Versicherern in Säule I durch Solvency II gefordert wird.
„Was jedoch ein Problem werden könnte, ist die Evaluierung der Richtlinie bereits vier Jahre nach in Kraft treten – dabei könnten quantitative Elemente letztendlich eingeführt werden“, fügte Gramke hinzu.
<link http: www.institutional-investment.de content am-reports artikel external-link-new-window external link in new>Diese Befürchtungen wurden auch von anderen Vertretern der Deutschen EbAV-Industrie bereits vorgebracht.