Die geplante Übernahme der 19.000 Mitglieder und 500 Mio. Euro Vermögen zählenden Pensionskasse durch Swiss Life war vor einigen Monaten an gesetzlichen Bestimmungen gescheitert. „Das Beratungsunternehmen Mercer wird die Verwaltung der Babcock Pensionskasse übernehmen“, so Mercer in einer Pressemitteilung. „Das Mandat beinhaltet die wesentlichen Funktionen Bestandsverwaltung, Risiko-Management, aktuarielle Betreuung, Rechnungswesen und BaFin-Meldewesen; derzeit wird ein Zeitplan für die Übernahme der einzelnen Funktionen abgestimmt.“
Mercer bestätigte, dass auch andere Pensionskassen von der Beraterfirma betreut werden, konnte aber keine Namen nennen. „Die ganzheitliche Betreuung von Pensionskassen ist ein wichtiges Geschäftsfeld, dessen Ausbau wir derzeit stark vorantreiben“ sagt Richard Nicka, Leiter des Bereichs Outsourcing von Mercer in Zentraleuropa.
„Wir blicken bereits auf eine langjährige gute Zusammenarbeit mit Mercer im Bereich der aktuariellen Gutachten zurück. Neben den positiven Erfahrungen in der bisherigen Zusammenarbeit war für unsere Entscheidung ausschlaggebend, dass Mercer als einziger Anbieter ein komplettes Leistungspaket anbieten konnte, das der Kasse in allen Bereichen eine erhebliche Steigerung der Servicequalität gegenüber ihren Rentnern und Anwärtern ermöglicht – und das im geschäftsplanmäßigen Kostenrahmen“, kommentiert Hans-Hermann Vowinkel, Vorstand der Babcock Pensionskasse, die Entscheidung.
Laut den Bestimmungen der BaFin müssen bei einer kompletten Übernahme einer regulierten Pensionskasse durch eine deregulierte Pensionskasse und der Zusage zusätzlicher Garantien sofort Reserven durch den neuen Verwalter zur Seite gelegt werden. Swiss Life wollte die zuletzt verhandelten Pensionshöhen voll garantieren und die Reserven dafür nach und nach aufbauen.
„Ist eine derartige Ausdehnung der Garantien jedoch gewollt, kann eine erforderliche Nachreservierung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Dies ergibt sich allein aus allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen", so die Bafin. Die Aufsichtsbehörde stellte jedoch fest: „Bislang hat die BaFin im Pensionskassenbereich noch keine nach §14 VAG beantragte Bestandsübertragung untersagt.”
Die Bafin betonte, dass sie „aus Gründen der Verschwiegenheit“ nur allgemeine Auskünfte über die Übertragung von Pensionskassen geben könne. Zu den Voraussetzungen zählt dabei auch noch folgender Punkt: „Verlieren Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durch die Bestandsübertragung ganz oder zum Teil ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Bestandsübertragungs-Vertrag ein angemessenes Entgelt vorsieht.”