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Österreichische FMA will neue Investmentgrenzen für Sicherheitspension setzen

Wenn es nach der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) geht, dann sollte sie selbst das Recht haben, für die neu einzuführenden Sicherheits-Pensionen Investmentlimits und strengere Regulierungen festzusetzen.

Ende letzten Jahres war der lang erwartete Entwurf zur Änderung des Pensionskassengesetzes (PKG) vorgelegt worden, der unter anderem die Einführung einer sogenannten Sicherheitspension mit niedrigem Risikoprofil und Garantien vorsieht.

In einer Stellungnahme zur Novelle hielt die FMA fest, dass die Aufsichtsbehörde das Recht erhalten sollte, Investmentlimite für die Sicherheitspension zu setzen, um ein geringes Risikoprofil sicherzustellen.

Die FMA schlägt folgende Formulierung vor: „ Hierbei sind strengere Vorschriften als im §25 PKG festzulegen. Insbesondere hat die FMA Regelungen über die zulässigen Anlagekategorien, Anlagegrenzen und qualitative Anforderungen an die Vermögenswerte festzusetzen.“ Noch wurden keine Details zu „zulässigen“ Assetklassen oder Anlagegrenzen genannt.

Im Prinzip begrüßt die FMA die Einführung von Mindestgrenzen für die Mitgliederanzahl in den sogenannten „Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG)“, die jede Pensionskasse je nach Mitgliederwunsch anbieten kann.

„Bei größeren Beständen kann dem kollektiven Ansatz des Pensionskassensystems besser Rechnung getragen werden, da Volatilitäten des versicherungstechnischen Ergebnisses reduziert werden können“, so die Aufsichtsbehörde.

Allerdings warnt die FMA, dass „eine Anhebung der Mindestpersonengrenze auf die im Entwurf vorgesehene Höhe für kleinere überbetriebliche Pensionskassen ein existenzielles Risiko bedeuten wird“.

Deshalb schlägt sie vor, die Sicherheitspensionen von dieser Regelung auszunehmen. Jede Pensionskasse solle nur ein Portfolio für Sicherheitspensionen einrichten dürfen, dieses aber unabhängig von der Mitgliederanzahl. 

Um die Verwaltungskosten und den Verwaltungsaufwand gering zu halten und die Transparenz zu erhöhen sollte es außerdem verboten sein, die Sicherheitspension als Sub-VRG einzurichten. Stattdessen sollte ein eigenständiges Portfolio für die Sicherheitspension geschaffen werden.

Desweiteren schlägt die FMA vor, neben einem niedrigeren Rechnungszins für die Sicherheitspension auch neue Sterbetafeln hierfür einzuführen.