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Pensionssicherungsverein ändert Finanzierung

Mehr antizyklische Belastungen für Unternehmen und eine Flexibilisierung der Beiträge sind die Folge.

Der Pensionssicherungsverein PSVaG hat die Beitragsstruktur geändert um die Belastung der Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu verringern.

Eine der Änderungen betrifft die Aufteilung des Beitrags in Zeiten von hohen Insolvenzen – diese Änderungen sind Teil des aktuellen Regierungsentwurfes zum Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen zur Implementierung von Solvency II.

„Nach der Umsetzung des Regierungsentwurfs können wir besonders hohe Beiträge in bis zu vier jährliche Ratenzahlungen aufteilen, auch wenn sie nicht höher sind als jene aus dem Vorjahr“, erläuterte Hans H. Melchiors, Mitglied der Geschäftsführung bei der PSVaG, die aktuell rund 4,6 Mrd. Euro verwaltet, bei der aba-Herbsttagung in Köln.

Bislang konnte nur die Differenz des Beitrags im Vorjahr zu jenem, der für das laufende Jahr berechnet wurde, auf vier Raten aufgeteilt werden.

„Diese Anwendungsbeschränkung ist nachteilig im Fall von mehreren aufeinanderfolgenden Krisenjahren, da ab dem zweiten Krisenjahr die Regelung nicht mehr wirksam angewendet werden kann“, so Melchiors.

„Wir haben größere Flexibilität geschaffen“, erläuterte der PSVaG-Geschäftsführer weiter.

Außerdem ist die Zielgröße für den zusätzlichen Ausgleichsfonds, in den die PSVaG einzahlt, auf 6 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage festgesetzt wurde, während sie bislang auf die Schadensumme der letzten fünf Jahre abgestimmt war. „Die Zielgröße des Ausgleichsfonds unterliegt dadurch geringeren Schwankungen als bisher“, erläuterte Melchiors.

Zusätzlich werden Zuführungen zum Ausgleichsfonds antizyklisch stattfinden, was bedeutet, dass in Jahren niedriger Beiträge mehr zugeführt werden wird. Wenn die Beiträge dagegen über 3,5 Promille liegen, gibt es keine Zahlungen an den Ausgleichsfonds.

„Entnahmen, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden möglich, sobald das Schadensvolumen aus Insolvenzen in einem Jahr über 5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage steigt“, erklärte Melchiors hierzu.

Im Zuge der Implementierung von Solvency II hat die deutsche Regierung nun klargestellt, dass die PSVaG als kleines Versicherungsunternehmen eingestuft werden soll, auf das die neuen Regelungen nicht anwendbar sind. „Auf die Besonderheiten des PSVaG wird im Regierungsentwurf durch Sondervorschriften eingegangen, zum Beispiel werden wir trotzdem eine interne Revision, wie unter Solvency II vorgeschrieben, einführen müssen“, bestätigte Melchiors hierzu abschließend.