Foundation | Welcome

Menu


Schweiz: Pensionskassen müssen bei HV abstimmen – Proxy Adviser profitieren

Schweizer Pensionskassen müssen bei allen Hauptversammlungen (HV) Schweizer Unternehmen, deren Aktien sie direkt halten, abstimmen – das hat die Regierung beschlossen.

Im Frühjahr dieses Jahres hatte eine Mehrheit der Schweizer für die sogenannte „Abzocker-Initative“ gestimmt, die darauf abzielt, Manager-Boni zu deckeln und aktives Stimmverhalten zu fördern – dies auch bei Pensionskassen.

<link http: www.institutional-investment.de content investor-news artikel external-link-new-window external link in new>Im ersten Entwurf der Verordnung, plante die Regierung Pensionskassen sowohl zu erlauben, der HV fernzubleiben als sich auc bei der HV der Stimme zu enthalten, wenn es im Interesse der Versicherten ist.

In der nun vorliegenden Endfassung der Verordnung wurde jedoch die erste Möglichkeit gestrichen.

Die Regierung hat nun eine „absolute Stimmpflicht“ verordnet, bestätigte Simon Heim, Pensionsrechtsexperte und Berater bei Towers Watson in der Schweiz.

„Zwar besteht nach wie vor die Möglichkeit, sich der Stimme zu enthalten, sofern dies im Interesse der Versicherten scheint. Eine Teilnahme ist jedoch ausnahmslos erforderlich.“

<link http: www.institutional-investment.de content am-reports artikel external-link-new-window external link in new>Er wiederholte sein Kritik, dass dieser Umstand eine Enthaltung praktisch in eine Nein-Stimme umwandle, weil das Schweizer Unternehmensrecht eine absolute Mehrheit verlangt.

Dies müsse „doch als starker Eingriff in die Autonomie der Pensionskassen gewertet werden“, so Heim.

Er fügte hinzu, dass die zusätzlichen Regularien die Kosten steigen lassen werden, besonders bei kleinen Pensionskassen, und dass vor allem Proxy Adviser profitieren werden.

Außerdem „begünstigt man den ohnehin schon bestehenden Trend hin zu indirekten Anlagen, was wohl kaum im Sinne der Initianten der Volksinitiative war“.

Der Schweizer Pensionskassenverband Asip kritisierte ebenfalls die Änderung in der Verordnung und stellt fest, dass eine Nicht-Teilnahme an einer HV ebenfalls im Interesse der Versicherten sein könnte.

Die Verordnung ist solange gültig, bis das Parlament ein entsprechendes Gesetz verabschiedet hat, was laut Heim noch „ein paar Jahre dauern kann“.

In der finalen Fassung gibt es auch eine kleine Änderung betreffend die Berichtspflichten der Pensionskassen: Abgesehen von der Pflicht, die Mitglieder ein Mal pro Jahr über das Abstimmungsverhalten zu informieren, müssen Pensionskassen nun zusätzlich einen detaillierten Bericht vorlegen, wenn gegen die Empfehlung des Aufsichtsrates abgestimmt wurde.

Wenn eine Pensionskasse bestimmte Regulierungen nicht einhält werden die Verantwortlichen nur dann bestraft, wenn sie über diese Nicht-Einhaltung vorab Bescheid gewusst haben, während im ersten Entwurf noch „eventualvorsätzliches Handeln“ strafbar war.

Die Verordnung tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und die Pensionskassen haben danach ein Jahr Zeit, sie umzusetzen.

Die Initiatoren der Parlamentsinitiative kritisierten, dass dies eine „zu lange Übergangsphase“ sei. Außerdem verlangten sie, dass der AHV-Fonds als „größter Aktionär der Schweiz“ miteinbezogen wird. Allerdings handelt es sich beim AHV-Fonds um den Ausgleichsfonds der ersten Säule und somit fällt dieser nicht unter Regulierungen für Pensionskassen.