Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist jenes der letzten Instanz in einer Reihe von Berufungen zweier ähnlich lautender Urteile des Landes- bzw. Oberlandesgerichtes in Karlsruhe aus den Jahren 2008 und 2009.
Nur das Landesgericht Mannheim hatte den Klägern im April 2010 Recht gegeben, dass die Einhebung von Sanierungsgeldern „das individuelle Verhältnis von finanziellem Beitrag zum Versicherungssystem und Auszahlungen in Form von Renten nicht hinreichend berücksichtigt“ und daher „zu einer das Äquivalenzprinzip verletzenden Quersubventionierung anderer Beteiligter“ führe.
Das Bundesgericht hat nun die Rechtmäßigkeit der Struktur der VBL, sowie deren Befugnis Sanierungsgelder einzuheben, bestätigt.
Im Jahr 2008 hatten drei Mitglieder der VBL die Versorgungsanstalt, die etwa 15 Mrd. Euro an Zusatzrenten für öffentlich Bedienstete auf Bundes- und Länderebene verwaltet, geklagt.
Sie brachten vor, dass die Einhebung von Sanierungsgeldern für öffentlich Bedienstete in West-Deutschland unrechtmäßig und „willkürlich“ sei und dass die Restrukturierung der VBL nicht auf einer fundierten gesetzlichen Basis erfolgt sei.
Sieben Jahre zuvor war die alte Struktur der VBL aufgelöst worden, weil das bisherige System der Aufstockung der staatlichen Rente bis zu einem gewissen Betrag als nicht mehr finanzierbar galt.
Stattdessen wurde ein Punktesystem, ähnlich jenem in der Beamtenversorgung eingeführt, wo jeder Bedienstete nach Dienstzeit und für gewisse soziale Jahre, wie Mutterschutz, Punkte erhält.
Um jedoch den Übergang zwischen den Systemen finanzieren zu können beschloss die VBL gemeinsam mit ihren Mitgliedern, für gewisse Bedienstete zwischen 2002 und 2005 Sanierungsgelder einzuheben.